Nachlassverwaltung

Wenn Sie Erbe geworden sind und der Nachlass unübersichtlich ist, Sie sich Ansprüchen von Gläubigern gegenübersehen oder Unternehmen zum Nachlass gehören, ist die Nachlassverwaltung ein mögliches Mittel, Ihre Haftung als Erbe auf den Nachlass zu beschränken (vgl. § 1975 BGB) und einen professionellen Verwalter einsetzen zu lassen, der sich um das Erbe kümmert.

Die Nachlassverwaltung ist eine Form der Nachlasspflegschaft und eine Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses. Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat (§ 1960 Abs. 1 BGB) oder annehmen möchte. Der Nachlasspfleger prüft die Vermögenslage im Nachlass und schafft eine solide Entscheidungsgrundlage für die Annahme bzw. die Ausschlagung der Erbschaft.

Jeder, der einen Anspruch gegenüber dem Verstorbenen hat, kann die Bestellung einer Nachlasspflegschaft beim Amtsgericht - Nachlassgericht - beantragen. Nachlasspfleger sichten und sichern den Nachlass, kümmern sich um die Steuer und befriedigen die Gläubiger, bis ein Erbe als Ansprechpartner vorhanden ist.

Sollten Sie den Weg zum Nachlassgericht- aus welchen Gründen auch immer – nicht gehen wollen, können Sie uns auch privat beauftragen. Wir erfassen die Werte und Verbindlichkeiten im Nachlass und bieten Ihnen die notwendigen Informationen für Ihre Entscheidung zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Wir verwalten und liquidieren den Nachlass in Ihrem Auftrag und sind bei der Auseinandersetzung behilflich.

Die Kosten der gerichtlichen Verfahren werden vom Amtsgericht festgesetzt.